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Die Revision des Schweizerischen Aktienrechts erhöht Haftung und Verantwortung der Verwaltungsräte

Die Rolle des Verwaltungsrates wird häufig als attraktive Krönung einer Karriere im Management angestrebt. Leicht wird übersehen, dass das Schweizerische Obligationen Recht (OR), von den Regelungen in z.B. Deutschland oder dem Angelsächsischen Raum abweicht und der Verwaltungsrat, anders als der Deutsche oder Angelsächsische Aufsichtsrat nicht eine reine Aufsichtsfunktion innehat, sondern tatsächlich als oberstes Entscheidungsgremium des Unternehmens fungiert.  

Diese erweiterte Kompetenz kommt mit einer erhöhten Verantwortung. Während in anderen Rechtsräumen eine persönliche Haftung des Aufsichtsrates auf wenige Spezialfälle begrenzt ist, ist der Schweizerische Verwaltungsrat persönlich und kollektiv haftbar für geschuldete Sozialbeiträge des Unternehmens sowie verantwortlich für die Vermeidung einer Überschuldungssituation der Firma. Versäumnisse in der rechtzeitigen Einleitung geeigneter Massnahmen gegen eine Überschuldung führen ebenfalls zu Haftungsrisiken. 

Das kumulierte Risiko eines Unternehmens übersteigt dabei schnell das private Vermögen, kann also auch zur privaten Insolvenz von Verwaltungsräten führen. 

Änderungen für Verwaltungsräte ab 1. Januar 2023 

Die beschriebenen Risiken werden geregelt durch Art 725 im Schweizerischen Aktienrecht (OR). Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde dieser in der Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2019 geändert bzw. ergänzt.  

Mit der Intention, flexiblere Instrumente in finanziellen Krisensituationen zu erlauben und Konkursverschleppung zu verhindern, gilt neu: 

  • Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Solvenz des Unternehmens (Art 725 I). Dies bedeutet sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten des Unternehmens innert der jeweiligen Zahlungsfristen bedient werden können. Offensichtlich kann diese (nicht delegierbaren) Verantwortung nicht im Rahmen von viertel- (oder halb- oder einmal) jährlichen Sitzungen mit reinen Strategiediskussionen vor dem gemeinsamen Nachtessen nachgekommen werden. Vielmehr wird durch die Änderung ein Teil der operativen Verantwortung vom Management an den Verwaltungsrat übertragen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die regelmäßige Überprüfung der Liquiditätsplanung des Unternehmens durch den Verwaltungsrat erforderlich. In der Vergangenheit wurde dies eher vom CFO des Unternehmens verlangt. 
  • Explizit thematisiert wird nunmehr auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (Art 725 II). Hier ist der Verwaltungsrat gehalten in gebotener Eile Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Während in der Vergangenheit die Kenntnisnahme der drohenden finanziellen Krise lediglich protokolliert wurde, wird mit dem neuen Art 725 II die Einleitung geeigneter Massnahmen wiederum dem Verwaltungsrat übertragen. Dies verschiebt die operative Verantwortung wenigstens in Teilen von der Geschäftsleitung an den Verwaltungsrat. 
  • Die Verpflichtung des Verwaltungsrates bei drohender Insolvenz ein Moratorium unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens zu beantragen wird unter Art 725 para 2 betont. 
  • Weitere Ergänzungen wurden für den Kapitalverlust (Art 725a) sowie drohende Überschuldung (Art 725b) vorgenommen. Wenn auch diese keine grundlegende Umgestaltung beinhalten, ist die Spezifizierung ein klares Signal, dass die Masstäbe für die Beurteilung einer kritischen Unternehmenssituation angezogen wurden. Dies dient auf der einen Seite dem Schutz des Wirtschaftsstandorts, indem Schwache Unternehmen eher selektiert werden, zum anderen kann dies zu einer Neudeutung des Insolvenzverfahrens führen, indem die Sanierung notleidender Unternehmen in den Mittelpunkt gerückt wird, da durch die Verpflichtung zum frühere Insolvenzantrag die Chancen für eine Sanierung besser gestellt sein können. 

Aufwertung des Ehrenamtes zur aktiven Rolle in der Unternehmenssteuerung 

Durch die vorgestellten Änderungen wird die Rolle des Verwaltungsrates nachhaltig verändert. Das Ehrenamt unter guten Kollegen wird in die operative Überwachung der Unternehmensprozesse einbezogen und hierdurch in Bedeutung und Verantwortung aufgewertet. Folgerichtig erfordert die Rolle nunmehr höhere Sachkenntniss, Engagement, und Zeitressourcen. Angesichts der Haftungsrisiken zeigt der Gesetzgeber: Es ist ihm ernst. 

Dies erfordert auch eine Professionalisierung der Verwaltungsräte. Keinesfalls genügt erfolgreiche CEO Erfahrung oder einige geglückte Investments als einzige Qualifizierungsmerkmale. Gesonderte und spezielle Ausbildungen werden von renommierten Instituten angeboten. 

Schnelle und kompetente Hilfe 

Das Team von Leverage Experts bietet schnelle und kompetente Hilfe für Unternehmen in kritischen Situationen. Wir agieren als Gutachter und Second Opinion, Sparringpartner für Investoren und Verwaltungsräte, Verhandlungsführer gegenüber Banken und Gläubigern, Restrukturierungs- und Sanierungsexperten und erfahrene Interim Manager in Krisensituationen.  

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